GSM – Sender mit moderner Technologie
GSM Sender werden für den Schutz des Eigentums verwendet. Sie funktionieren vergleichbar zu Mobiltelefonen. GSM-Sender eignen sich daher auch, um Informationen zu übermitteln. Dazu muss nur eine SIM-Karte eingelegt werden. Im Anschluss wird die Nummer der SIM-Karte angewählt. Damit startet die Übertragung der Geräusche und Gespräche aus dem Umfeld des GSM-Senders. Die Sender funktionieren ähnlich wie ein Babyphon und können für diesen Zweck auch verwendet werden.
Weitere Funktionen helfen in besonderen Situationen
Ein besonderer Vorteil ist die Aktivierung bei Stimmdeteketion, was die Einsatzmöglichkeiten zusätzlich erweitert. Durch die neutrale Form ist der Zweck des technischen Geräts von außen nicht zu erkennen. Bei der Einsatzdauer sind sie weitgehend flexibel. Ist das Gerät im Einsatz, reicht die Batterie für etwa drei Stunden. Der Standby-Betrieb erlaubt aber einen deutlich längeren Einsatz, mit bis zu mehreren Tagen. GSM-Sender erhalten Sie mit mehreren Mikrofonen. Dabei dient ein Mikrofon zur Identifikation des Geräuschs. Das zweite Mikrofon nimmt die Geräusche auf.
Das ist noch zu beachten
GSM-Sender funktionieren nur mit gültiger SIM-Karte. Sie können eine SIM-Karte verwenden, die sonst in einem Telefon verwendet wird. Natürlich ist das Gerät durch ein Passwort geschützt und kann so nur von befugten Personen verwendet werden. Ein weiterer Sicherheitsfaktor ist ein Sabotagealarm. Sollte also jemand das Gerät zu öffnen oder unsachgemäß bedienen, schaltet es sich ab und nimmt so keine weiteren Daten auf. Der GSM-Sender kann überall verwendet werden, da das Netz vorhanden ist. Das bedeutet, dass es keine Grenze für die Reichweite gibt. Damit stellt das GSM-Gerät ein besonders zuverlässiges Mittel für alle, die auf Informationen aus Gesprächen angewiesen sind.
ACHTUNG!
Wir möchten Sie daran erinnern, dass das Abhören, jegliche Form der Schnüffelei und Computerüberwachung rechtlich, außer in bestimmten Ausnahmefällen, wie z.B. Arbeitnehmerüberwachung am Arbeitsplatz nach vorheriger Ankündigung durch den Arbeitgeber oder das Abhören von Kindern durch erziehungsberechtigte Personen für pädagogische Zwecke, verboten ist.